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   BFH, 17.04.1996 - II R 31/94   

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https://dejure.org/1996,2455
BFH, 17.04.1996 - II R 31/94 (https://dejure.org/1996,2455)
BFH, Entscheidung vom 17.04.1996 - II R 31/94 (https://dejure.org/1996,2455)
BFH, Entscheidung vom 17. April 1996 - II R 31/94 (https://dejure.org/1996,2455)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 13 Abs 1 Nr 8, ErbStG § 10, BEG § 65
    Entschädigungsleistungen; Steuerbefreiung; Surrogation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 468
  • NJW 1996, 3030
  • BB 1996, 1652
  • DB 1996, 1707
  • BStBl II 1996, 456
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.03.1968 - II R 110/66

    Anwendung von § 18 Abs. 1 Nr. 10 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) auf die aus den

    Auszug aus BFH, 17.04.1996 - II R 31/94
    Die Erbschaftsteuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG 1974 erfaßt Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem BEG, nicht jedoch aus Erfüllung dieser Ansprüche herrührendes Kapitalvermögen (Aufgabe der Rechtsprechung in BFHE 79, 37, BStBl III 1964, 246; BFHE 92, 234, BStBl II 1968, 495).

    Der zur Begründung des Klagebegehrens angeführten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der die inhaltsgleiche Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 10 b ErbStG 1959 in seinen Urteilen vom 4. März 1964 II 41/60 U (BFHE 79, 37, BStBl III 1964, 246) und vom 12. März 1968 II R 110/66 (BFHE 92, 234, BStBl II 1968, 495) auf bereits erbrachte Entschädigungsleistungen ausgedehnt hatte, folgte das FG unter Hinweis auf den dieser Auslegung entgegenstehenden Gesetzeswortlaut und das Fehlen einer durch Analogie zu schließenden Regelungslücke nicht.

    Zur Begründung verweist er auf die in BFHE 79, 37, BStBl III 1964, 246 entwickelte und durch BFHE 92, 234, BStBl II 1968, 495 bestätigte verfassungskonforme Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem BEG", das über den rein rechtstechnischen Begriffsinhalt hinaus auch die zur Erfüllung dieser Ansprüche bewirkten Entschädigungsleistungen erfasse, sofern diese sich, was hier der Fall sei, noch als solche im Nachlaß befänden.

    An der gegenteiligen Auffassung in den Urteilen des BFH in BFHE 79, 37, BStBl III 1964, 246, und in BFHE 92, 234, BStBl II 1968, 495 hält der Senat nicht mehr fest.

  • BFH, 04.03.1964 - II 41/60 U

    Erbschaftsteuerliche Behandlung von Ansprüchen auf Entschädigungsleistungen

    Auszug aus BFH, 17.04.1996 - II R 31/94
    Die Erbschaftsteuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG 1974 erfaßt Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem BEG, nicht jedoch aus Erfüllung dieser Ansprüche herrührendes Kapitalvermögen (Aufgabe der Rechtsprechung in BFHE 79, 37, BStBl III 1964, 246; BFHE 92, 234, BStBl II 1968, 495).

    Der zur Begründung des Klagebegehrens angeführten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der die inhaltsgleiche Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 10 b ErbStG 1959 in seinen Urteilen vom 4. März 1964 II 41/60 U (BFHE 79, 37, BStBl III 1964, 246) und vom 12. März 1968 II R 110/66 (BFHE 92, 234, BStBl II 1968, 495) auf bereits erbrachte Entschädigungsleistungen ausgedehnt hatte, folgte das FG unter Hinweis auf den dieser Auslegung entgegenstehenden Gesetzeswortlaut und das Fehlen einer durch Analogie zu schließenden Regelungslücke nicht.

    Zur Begründung verweist er auf die in BFHE 79, 37, BStBl III 1964, 246 entwickelte und durch BFHE 92, 234, BStBl II 1968, 495 bestätigte verfassungskonforme Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem BEG", das über den rein rechtstechnischen Begriffsinhalt hinaus auch die zur Erfüllung dieser Ansprüche bewirkten Entschädigungsleistungen erfasse, sofern diese sich, was hier der Fall sei, noch als solche im Nachlaß befänden.

    An der gegenteiligen Auffassung in den Urteilen des BFH in BFHE 79, 37, BStBl III 1964, 246, und in BFHE 92, 234, BStBl II 1968, 495 hält der Senat nicht mehr fest.

  • BFH, 24.01.1974 - IV R 76/70

    Tarifermäßigung für Ausgleichszahlungen, die ein Kommissionsagent erhält

    Auszug aus BFH, 17.04.1996 - II R 31/94
    Denn entgegen der Ansicht des Klägers besteht bezüglich der Nichterfassung bereits erbrachter Entschädigungsleistungen keine Regelungslücke im Sinne einer "planwidrigen Unvollständigkeit" (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 24. Januar 1974 IV R 76/70, BFHE 111, 329, BStBl II 1974, 295-297 m. w. N.), da der Tatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG 1974 bewußt eng gefaßt ist und die Voraussetzungen, unter denen eine Steuerbefreiung zu gewähren ist, genau und zweifelsfrei umschreibt.
  • BFH, 01.12.1982 - II R 139/78

    Zonenschäden - Hauptentschädigung

    Auszug aus BFH, 17.04.1996 - II R 31/94
    Denn diese Kapitalforderungen beruhen nicht - wie dies § 13 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG 1974 ausdrücklich voraussetzt - auf dem die Bundesrepublik verpflichtenden BEG, sondern haben ihren Rechtsgrund in den zwischen der Erblasserin und den Kreditinstituten abgeschlossenen Sparverträgen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1982 II R 139/78, BFHE 137, 83, BStBl II 1983, 118).
  • BFH, 06.12.1995 - II R 36/92

    Einbeziehung des Grundvermögens in das der Vermögensteuer (VSt) unterfallende

    Auszug aus BFH, 17.04.1996 - II R 31/94
    c) Diese auf Ansprüche beschränkte Erbschaftsteuerbefreiung entspricht auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die darauf abzielt, die darin liegende Härte auszugleichen, Entschädigungsansprüche bereits zu einem Zeitpunkt der Besteuerung zu unterwerfen, zu dem diese mangels Erfüllung zwar einen Vermögenswert darstellen, aber noch nicht zu einer für den Steuerpflichtigen tatsächlich verfügbaren (realen) Bereicherung geführt haben (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 II R 36/92, BFH/NV 1996, 517, zu § 111 Nrn. 7 b und 8 des Bewertungsgesetzes).
  • FG München, 16.02.2022 - 4 K 249/21

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Erbschaftsteuer

    Auch ist eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG nach Auffassung des Senats ausgeschlossen, da aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine "planwidrige Regelungslücke" nicht ersichtlich ist (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rn. 176; vgl. allgemein: BFH-Urteil vom 17. April 1996 II R 31/94, BFHE 180, 468, BStBl II 1996, 456 m.w.N.).
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